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§1 Geltungsbereich und Bindungsfrist

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Geschäftsbeziehungen der AdEx Beratungs GmbH, der AdEx Switzerland GmbH oder der AdEx Austria GmbH (nachfolgend „AdEx Partners“) mit ihren jeweiligen Kunden, sofern diese Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB sind.
(2) Ein Vertragsverhältnis kommt in der Regel nur mit einer der AdEx Partners Gesellschaften zustande. Nur die vertragsschließende AdEx Partners Gesellschaft unter-liegt den aus den Geschäftsbeziehungen resultierenden Pflichten. Kommt das Vertragsverhältnis im Einzelfall mit mehreren AdEx Partners Gesellschaften zustande, sind diese Teilschuldner.
(3) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gleichzeitig oder künftig erteilten weiteren Aufträge des Kunden an AdEx Partners, ohne dass dies besonders oder ausdrücklich vereinbart oder darauf hingewiesen werden muss. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, auch wenn diese Aufforderungen zur Abgabe eines Angebotes, Bestellungen, Auftragsbestätigungen, Annahmeerklärungen o.ä. beigefügt sind und diesen nicht widersprochen wird, nicht Vertragsbestandteil.


§2 Leistung von AdEx Partners
(1) AdEx Partners erbringt ihre Leistung gemäß den Vertragsbedingungen sach- und fachgerecht. Technische oder sonstige Normen sind nur einzuhalten, soweit sie in den Angebotsunterlagen ausdrücklich aufgeführt sind, und finden in der bei Angebotsabgabe geltenden Fassung Anwendung.
(2) AdEx Partners setzt zur Leistungserbringung sorgfältig ausgewählte Mitarbeiter mit den jeweils erforderlichen Qualifikationen ein.
(3) AdEx Partners ist aufgrund der Rechts- und Steuerberatungsgesetze die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung, sowie die Hilfeleistung in Steuersachen verwehrt. Diese Aufgaben gehören daher nicht zum Leistungsumfang von AdEx Partners. Ebenso wenig ist die Beratung zum amerikanischen Sarbanes Oxley Act und zu vergleichbaren Regelwerken Leistungsgegenstand. Der Kunde ist selbst für die Ermittlung der rechtlichen und steuerlichen Anforderungen an den Vertragsgegenstand verantwortlich und wird AdEx Partners die für die Leistungserbringung relevanten Anforderungen rechtzeitig mitteilen.
(4) AdEx Partners ist berechtigt, Dritte als Erfüllungsgehilfen hinzuzuziehen.
(5) Änderungen der den Schlussfolgerungen und Empfehlungen zugrunde gelegten Voraussetzungen nach Beendigung des geschlossenen Vertrages, führen nicht zu einer Verpflichtung von AdEx Partners, den Kunden auf diese Änderungen oder sich daraus ergebende Folgerungen hinzuweisen.


§3 Pflichten des Kunden
(1) Der Kunde erkennt an, dass die Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten grundlegende Voraussetzung für die Leistungserbringung durch AdEx Partners ist und insoweit eine vertragliche Pflicht darstellt. Er ist verpflichtet, die für die Leistungserbringung von AdEx Partners erforderlichen Räumlichkeiten, technischen Umgebungen, Systemzugriffe, Auskunftspersonen und Unterlagen ohne Kosten für AdEx Partners zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus hat der Kunde ihm obliegende Entscheidungen über Projektdurchführung und Projektinhalt unverzüglich zu treffen und AdEx Partners mitzuteilen sowie Änderungsvorschläge von AdEx Partners unverzüglich zu prüfen.
(2) Der Kunde hat AdEx Partners unaufgefordert auf branchentypische oder unternehmensspezifische Erfordernisse und Verfahren hinzuweisen, soweit diese für die Leistungserbringung relevant sind. Der Kunde hat sämtliche technischen und sonstigen Unterlagen und Informationen, die zur erfolgreichen Durchführung des Projekts notwendig sind, rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Kunde ist weiterhin verpflichtet, etwaige für die Durchführung des Projektes erforderlichen behördlichen Genehmigungen rechtzeitig einzuholen.
(3) Erfüllt der Kunde eine Pflicht oder Obliegenheit nicht ordnungsgemäß und beeinträchtigt das AdEx Partners bei der Leistungserbringung, so verlängern sich vereinbarte Ausführungsfristen entsprechend der Verspätung zuzüglich einer angemessenen Frist für die Wiederaufnahme der Arbeiten. AdEx Partners ist berechtigt, den hierdurch verursachten Mehraufwand, insbesondere für verlängerte Bereitstellung des eingesetzten Personals oder Sachmittel, zu den vereinbarten Sätzen zusätzlich in Rechnung zu stellen. Darüber hinaus hat AdEx Partners Anspruch auf Ersatz des verursachten Schadens, sofern der Kunde die unterlassene Mitwirkung zu verschulden hat.


§4 Änderungen der zu erbringenden Leistung (Change Requests)
(1) Jede Partei kann jederzeit die Änderung des Inhalts und Umfangs der vereinbarten Leistungen vorschlagen (nachstehend kurz “Change Request”). Change Requests sind schriftlich bei der anderen Partei einzureichen.

(2) Die Prüfung eines vom Kunden geforderten Change Requests ist vom Kunden auf Grundlage der vereinbarten Sätze auch dann zu vergüten, wenn AdEx Partners an-schließend nicht mit der Umsetzung des Change Request beauftragt wird.
(3) AdEx Partners wird die Durchführung eines Change Requests nicht ohne erheblichen Grund ablehnen. Erhebliche Gründe sind z.B., wenn nach Auffassung von AdEx Partners der Erfolg der Leistungserbringung in-folge der Durchführung gefährdet würde oder die gewünschte Änderung außerhalb des Leistungsspektrums von AdEx Partners liegt oder wenn die zur Durchführung des Change Request benötigten Ressourcen nicht frei für AdEx Partners verfügbar sind. Der Kunde kann Change Requests von AdEx Partners ohne Angabe von Gründen ablehnen. Sofern er Change Requests ge-gen die Empfehlung von AdEx Partners ab-lehnt, übernimmt er die Verantwortung für die durch die Ablehnung entstehenden Kon-sequenzen. Dies berührt nicht die vertrag-lich vereinbarten Leistungspflichten von AdEx Partners.
(4) Vertragsänderungen werden erst mit Unter-zeichnung einer schriftlichen Vereinbarung wirksam, welche die mit der Durchführung des Change Requests verbundenen Änderungen (insbesondere bezüglich des Leistungsinhalts und -umfangs, Terminplanung, Vergütung) beinhaltet. AdEx Partners wird bis zur schriftlichen Vereinbarung der Änderungen die Arbeiten auf Grundlage des bestehenden Vertrages fortsetzen.


§5 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Soweit nicht abweichend vereinbart, werden die von AdEx Partners erbrachten Leistungen monatlich nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt.
(2) Sofern sich die Vergütung nach erbrachten "Manntagen", "Personentagen", o.ä. bemisst, entspricht ein solcher „Tag“ jeweils 8 Stunden. Die Abrechnung erfolgt nach tat-sächlichem Aufwand in Stunden bis maximal der gesetzlich zulässigen Höchstarbeitszeit pro Kalendertag.
(3) Entsteht AdEx Partners aufgrund von Lücken oder Unklarheiten in den vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen Mehraufwand und hat der Kunde dies zu verschulden, so ist AdEx Partners berechtigt, diesen Mehraufwand zu den vereinbarten Sätzen in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch für Mehraufwand, der auf verschuldeten widersprüchlichen oder fehlerhaften Angaben seitens des Kunden zurückzuführen ist.
(4) Soweit nicht abweichend vereinbart, werden Reisekosten, Spesen und sonstige Neben-kosten sowie Auslagen, die für die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung durch AdEx Partners anfallen, zusätzlich und nach Aufwand in Rechnung gestellt.
(5) Sämtliche Preise verstehen sich netto und in EURO, zuzüglich der jeweils im Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, ohne Abzüge, soweit nicht anders vereinbart.
(6) Rechnungen sind 14 Tage nach Rechnungszugang zur Zahlung fällig. Im Zweifel gelten Rechnungen drei Werktage nach Rechnungsdatum als zugegangen.


§6 Urheber- und Nutzungsrechte
(1) Der Kunde erhält das Recht, die von AdEx Partners für ihn erstellten Dienstleistungsergebnisse (nachfolgend „Arbeitsergebnisse“) für seine internen Unternehmenszwecke zeitlich unbeschränkt zu nutzen. Dieses Recht räumt AdEx Partners dem Kunden unter dem Vorbehalt der vollständigen Bezahlung ein. Der Kunde ist berechtigt, das Recht auf bei Vertragsschluss mit ihm im Sinne des § 15 AktG verbundene Unternehmen zu übertragen oder diesen ein ein-faches Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen einzuräumen.
(2) Bis zur vollständigen Bezahlung steht dem Kunden das Recht zu, die Arbeitsergebnis-se im vereinbarten Umfang zu testen. Jegliches Nutzungsrecht erlischt, wenn der Kunde mit der Bezahlung trotz schriftlicher Mahnung von AdEx Partners für mehr als 30 Tage in Verzug ist.
(3) Absatz (1) gilt nicht für Standardprodukte, die Teil des Arbeitsergebnisses sind. Standardprodukte sind in sich abgrenzbare Produkte oder Lösungen von AdEx Partners oder Dritten, die separaten Lizenzbedingungen unterliegen. Die Rechte des Kunden an diesen Standardprodukten bestimmen sich ausschließlich nach deren Lizenzbedingun-gen.
(4) Die Rechtseinräumung nach Absatz (1) gilt nicht für bei AdEx Partners vorbestehende Materialien oder Lösungen (nachfolgend „AdEx Partners Assets“), einschließlich der daran vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen. Sämtliche Rechte an AdEx Partners Assets verbleiben bei AdEx Partners. Die dem Kunden eingeräumten Nutzungsrechte an den in die Arbeitsergebnisse eingebrachten AdEx Partners Assets bestimmen sich nach dem von beiden Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck. Eine isolierte Nutzung eines AdEx Partners Assets ist ausgeschlossen.
(5) AdEx Partners ist berechtigt, unter Wahrung ihrer Geheimhaltungspflichten die Arbeits-ergebnisse einschließlich des bei der Durch-führung des Projektes erworbenen Know-Hows, insbesondere die den Arbeitsergeb-nissen zugrunde liegenden Konzepte, Verfahrensweisen, Methoden, und Zwischenergebnisse uneingeschränkt zu nutzen.

(6) Der Kunde räumt AdEx Partners das einfache Recht ein, bei ihm bestehendes geistiges Eigentum kostenlos zu nutzen, soweit dies für die Leistungserbringung von AdEx Partners erforderlich ist.


§7 Rechte des Kunden bei Rechtsmängeln
(1) AdEx Partners gewährleistet, dass durch die überlassenen Arbeitsergebnisse bei vertragsgemäßer Nutzung durch den Kunden keine Rechte Dritter verletzt werden. Diese Gewährleistung setzt voraus, dass der Kunde AdEx Partners von gegen ihn geltend gemachten Rechten Dritter unverzüglich schriftlich in Kenntnis setzt und AdEx Partners die Rechtsverteidigung und Vergleichsverhandlungen überlässt. Der Kunde wird AdEx Partners dabei kostenlos in zumutbarem Umfang unterstützen, insbesondere hierfür erforderliche Informationen überlassen. Etwaige kaufmännische Rüge-obliegenheiten des Kunden bleiben unberührt.
(2) Beeinträchtigt ein Recht eines Dritten die vertragsgemäße Nutzung eines Arbeitsergebnisses durch den Kunden, so kann AdEx Partners nach eigener Wahl, entweder das Arbeitsergebnis so verändern, dass das Recht des Dritten nicht mehr verletzt wird, oder dem Kunden die benötigte Befugnis zur Nutzung des Arbeitsergebnisses verschaffen. Die Selbstvornahme durch den Kunden oder durch Einbeziehung Dritter ist ausgeschlossen.
(3) Der Kunde kann Schadenersatzansprüche nur im Rahmen des § 9 geltend machen.
(4) Ansprüche des Kunden wegen Rechtsmängeln bestehen nicht, soweit die Arbeitsergebnisse durch den Kunden oder Dritte ge-ändert worden sind, es sei denn der Kunde weist nach, dass die Rechtsverletzung nicht durch die Änderungen des Kunden oder des Dritten verursacht worden ist. Ansprüche des Kunden bestehen ebenfalls nicht bei Rechtsverletzungen infolge einer Kombination der Arbeitsergebnisse von AdEx Partners mit solchen Leistungen oder Produkten Dritter, die diesbezüglich keine Subunter-nehmer von AdEx Partners sind.


§8 Rechte des Kunden bei Sachmängeln
Grundsätzlich erbringt AdEx Partners Leistungen in Form eines Dienstleistungsvertrages gemäß §§ 611 ff. BGB. Soweit AdEx Partners mit dem Kunden in Ausnahmefällen einen Werkvertrag gemäß §§ 631 ff. BGB schließt, gilt bei Sachmängeln folgen-des:
(1) Bei Mängeln an den Leistungen eines AdEx Partners hat der Kunden Anspruch auf Nacherfüllung durch den betreffenden AdEx Partner, es sei denn, dass bereits Schäden entstanden sind, die einer Nachbesserung nicht zugänglich sind; diesbezüglich schuldet der betreffende AdEx Partner Schadensersatz im Rahmen der Regelungen des § 9. Führt die Nacherfüllung innerhalb einer zumutbaren Frist nicht zum Erfolg, so stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte im Rahmen der Regelungen des § 9 zu.
(2) Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom Kunden unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden.
(3) Offenbare Unrichtigkeiten, wie z. B. Schreib-fehler, Rechenfehler und formelle Mängel, die in einer Äußerung (Bericht, Gutachten, etc.) eines AdEx Partners enthalten sind, können jederzeit von dem betreffenden AdEx Partner auch Dritten gegenüber berichtigt werden.


§9 Haftung
AdEx Partners haftet unbeschränkt nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen der ausdrücklichen Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung. Ebenso haftet AdEx Partners unbeschränkt bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden haftet AdEx Partners nur im Falle der Verletzung solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Besteller in besonderem Maße vertrauen darf (“wesentliche Vertragspflichten“), jedoch begrenzt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren, vertragstypischen Schaden.


§10 Verjährung
(1) Sämtliche Ansprüche des Kunden gegen AdEx Partners verjähren – sofern in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht abweichend geregelt - innerhalb eines Jah-res ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes. Unberührt bleibt auch § 634a Abs. 3 BGB. Für Schadensersatzansprüche nach § 9 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

§11 Geheimhaltung und Datenschutz
(1) Die Parteien werden alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangenden geheimhaltungsbedürftigen Informationen der anderen Partei geheim halten, d.h. mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vor Kenntnisnahme durch Unbefugte schützen. Unbefugt im Sinne dieser Regelung sind nicht die vertragsgemäß eingesetzten Unterauftragnehmer sowie Mitarbeitende der AdEx Partners Unternehmensgruppe und zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Berater. Die Parteien verpflichten sich, nur solche Mitarbeiter oder Dritte in die Zusammenarbeit einzubinden, die sie zuvor in vergleichbarem Umfang zur Geheimhaltung verpflichtet haben.
(2) Geheimhaltungsbedürftig sind alle Informationen einer Partei – unabhängig von ihrer Form –, die schriftlich als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnet sind oder deren Geheimhaltungsbedürftigkeit sich eindeutig aus ihrer Natur ergibt, insbesondere Be-triebs- und Geschäftsgeheimnisse.
(3) Nicht geheimhaltungsbedürftig sind Informationen, von denen die empfangene Partei nachweisen kann, dass sie entweder (i) allgemein zugänglich sind oder waren, (ii) ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bereits im Besitz der Partei waren, (iii) unabhängig und ohne Verwendung geheimhaltungsbedürftiger Informationen von einer anderen Partei entwickelt wurden oder (iv) die Informationen rechtmäßig von einem Dritten erworben hat, der nicht zur Geheimhaltung verpflichtet war.
(4) AdEx Partners ist befugt, die ihr anvertrauten personenbezogenen Daten des Kunden im Rahmen der Zweckbestimmung der er-teilten Aufträge unter Beachtung der gelten-den Datenschutzbestimmungen zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten. Sie sind insbesondere unter Berücksichtigung geeigneter und erforderlicher Datenschutz- und Datensicherungsmaßnahmen berechtigt, personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung der erteilten Aufträge maschinell zu erheben, in einer automatisierten Datei zu verarbeiten oder an ein Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren Auftragsdatenverarbeitung zu übertragen. Dies gilt auch für personenbezogene Daten von Mitarbeitern des Kunden. Der Kunde er-teilt mit Beauftragung von AdEx Partners die Erlaubnis, Dritten der Verschwiegenheits-pflicht unterliegende Tatsachen mitzuteilen, sofern dies zur ordnungsgemäßen Auftragsabwicklung erforderlich ist.
(5) AdEx Partners ist berechtigt, eine Kopie der Arbeitsergebnisse und Projektunterlagen für rein interne Zwecke aufzubewahren, auch wenn diese geheimhaltungsbedürftige In-formationen enthalten.
(6) Die Geheimhaltungspflichten gilt für einen Zeitraum von vier Jahren nach Beendigung der jeweiligen vertraglichen Beziehungen fort.


§12 Kündigung von Dienstverträgen
Dienstverträge können von beiden Parteien jederzeit unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich zum Monatsende gekündigt werden, sofern nichts Abweichendes geregelt ist. Die Rechte aus § 626 BGB bleiben unberührt.


§13 Rechtswahl, Gerichtsstand
(1) Das Rechtsverhältnis zwischen den Partei-en unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Aus-schluss etwaiger Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts sowie des Über-einkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht).
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus einer Geschäftsbeziehung unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Hamburg (Deutschland). AdEx Partners ist stets auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.


§14 Allgemeine Bestimmungen
(1) Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder anderen Vertragsbestandteilen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder an-derer Vertragsbestandteile unwirksam oder nichtig sein, so sind diese durch zwischen den Parteien zu vereinbarende Bestimmun-gen des Inhalts zu ersetzen, der dem mit den unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen Beabsichtigten am nächsten kommt. Gleiches gilt, falls die Vereinbarungen unbeabsichtigte Lücken aufweisen.
(3) Die Abtretung von Rechten oder Pflichten des Kunden aus dem Vertrag – insbesondere Abtretungen und Verpfändungen – an Dritte ist ohne vorherige, schriftliche Zustimmung von AdEx Partners ausgeschlossen.
(4) Die Aufrechnung durch den Kunden ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung möglich.


Stand 06/2023